Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschlossene Verträge zwischen
den Vertragsparteien über die Durchführung einer Fortbildungs-/Weiterbildungsveranstaltung.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Vertragspartners werden zurückgewiesen.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote der Spalteholz Hotelkompetenz in Prospekten, Katalogen oder im Internet stellen kein verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung ein verbindliches
Angebot zu Abschluss eines Vertrags abzugeben.
Dies erfolgt durch das Ausfüllen und Übersendens des Anmeldeformulars/ Angebots schriftlich oder online.
Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung, in der Regel durch Übersendung der
Buchungsbestätigung durch Spalteholz Hotelkompetenz, zustande.
§ 3 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
Die Spalteholz Hotelkompetenz behält sich alle Rechte an den von ihr, ihren Mitarbeitern oder von den Referenten
erstellten Unterlagen, Ergebnissen, Berechnungen und sonstigen Arbeitsergebnissen ausdrücklich vor,
insbesondere Urheber-, Design- und Markenrechte. Seminarunterlagen oder Teile davon dürfen ohne die
Einwilligung von der Beauftragten/Spalteholz Hotelkompetenz nicht vervielfältigt oder öffentlich zugänglich
gemacht, sondern nur zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch genutzt werden.
§ 4 Aufnahmen
Dem Vertragspartner sowie den Teilnehmern ist es ausdrücklich untersagt, während des
Seminars/Workshops/Trainings/Schulung jegliche Form von Audio- und Videoaufnahmen anzufertigen,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das Aufzeichnen von Vorträgen, Diskussionen, Präsentationen und
anderen Aktivitäten. Es ist zudem untersagt diese Aufnahmen anschließend zu verbreiten bzw. öffentlich
zugänglich zu machen.
§ 5 Vertragsstrafe
(1) Sollte der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 2 oder § 3 dieser
Vereinbarung verstoßen, verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR pro Verstoß an die
Spalteholz Hotelkompetenz zu zahlen.
(2) Jeder einzelne Verstoß gegen die Bestimmungen gilt als separater Verstoß.
(3) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, die
dem Rechteinhaber durch den Verstoß gegen das Urheberrecht entstanden sind, nicht aus. Die Vertragsstrafe wird
jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
(4) Der Vertragspartner kann die Höhe der Vertragsstrafe durch den Nachweis mindern, dass ein geringerer
Schaden entstanden ist.
§ 6 Haftung
(1) Die Spalteholz Hotelkompetenz haftet unbeschränkt für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie für
Verletzungen des Lebens, Leib oder der Gesundheit.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Spalteholz Hotelkompetenz nur auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
(2) Eine weitergehende Haftung der Spalteholz Hotelkompetenz besteht nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Spalteholz Hotelkompetenz.

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§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von der Spalteholz Hotelkompetenz schriftlich anerkannt werden.
Vorgenannter Ausschluss des Zurückbehaltungs-rechts gilt nicht, wenn es sich beim Vertragspartner um einen
Verbraucher nach § 13 BGB handelt.
§ 8 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingendes
Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der
Spalteholz Hotelkompetenz. Die Spalteholz Hotelkompetenz ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Vertragspartners zu klagen.
Falls der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser
Vereinbarung der Sitz der Spalteholz Hotelkompetenz. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
B. Besonderer Teil – Offene Seminare & Workshops
§ 9 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Regelungen unter dem Abschnitt B. Besonderer Teil – Offene Seminar & Workshops gelten nur
für geschlossene Verträge über die Teilnahme an einem Offenen Seminar oder Workshop (im Folgenden nur noch
Seminar).
(2) Ein offenes Seminar ist eine Fortbildungsveranstaltung an einem von der Spalteholz Hotelkompetenz zuvor
festgelegten Termin und Ort bei denen Teilnehmer aus verschiedenen Unternehmen oder auch Privatpersonen
teilnehmen können und welche als solche von der Spalteholz Hotelkompetenz deklariert werden.
§ 10 Leistungen
Die durch Spalteholz Hotelkompetenz geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus der
Seminarausschreibung und den Angaben in der Buchungsbestätigung.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vertraglich vereinbarten Inhalten, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und nicht durch Spalteholz Hotelkompetenz wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt des gebuchten Seminars nicht beeinträchtigen.
Insbesondere behält sich Spalteholz Hotelkompetenz vor und wird sich bemühen, im Falle der Verhinderung des
Dozenten aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Unfall) einen Ersatzdozenten mit gleicher Qualifikation
einzusetzen.
§ 11 Vergütung, Zahlung, Fälligkeit
(1) Für die Leistungen der Spalteholz Hotelkompetenz zahlt der Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart,
die in der Buchungsbestätigung vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wird dem Vertragspartner rechtszeitig, spätestens jedoch 14 Tage
vor Beginn des Seminars jeweils in Rechnung gestellt.
(3) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
(4) Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung der Kursgebühr in Verzug, behält sich Spalteholz Hotelkompetenz
vor, vom Vertrag nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten und die Erbringung weiterer
Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. In diesem Fall kann der Vertragspartner mit Rücktrittskosten
entsprechend des § 12 belastet werden.

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§ 12 Rücktritt, Stornokosten, Ersatzteilnehmer
(1) Der Vertragspartner kann jederzeit von dem Vertrag zurücktreten.
(2) Bis 21 Tage vor dem Termin ist der Rücktritt kostenlos möglich.
Erfolgt der Rücktritt erst nach diesem Zeitpunkt, bleibt der Vertragspartner zur Zahlung der gesamten Gebühr
verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichterscheinen oder Abbruch der Teilnahme.
(3) Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Spalteholz
Hotelkompetenz. Diese wird von der Spalteholz Hotelkompetenz schriftlich bestätigt.
(4) Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Spalteholz Hotelkompetenz ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden durch den Rücktritt entstanden ist.
(5) Es besteht die Möglichkeit, statt einer Stornierung kostenlos einen Ersatzteilnehmer zu benennen, der in die
Rechte und Pflichten Ihres Vertrags eintritt. In diesem Fall haften der Ersatzteilnehmer und Sie als
Gesamtschuldner für die Gebühren. Für eine Umbuchung ab 14 Tage vor Seminarbeginn stellt Spalteholz
Hotelkompetenz eine Verwaltungspauschale von 30 € in Rechnung.
§ 13 Rücktritt durch Spalteholz Hotelkompetenz
(1) Spalteholz Hotelkompetenz behält sich vor, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, bei Erkrankung des Referenten oder andere unverschuldeter Ausfälle
(z.B. Wartungsarbeiten, Internetausfall etc.) die Veranstaltung abzusagen oder im Einvernehmen des
Vertragspartners zu verschieben. Spalteholz Hotelkompetenz ist verpflichtet, die Teilnehmer unverzüglich darüber
in Kenntnis zu setzen.
(2) Bereits bezahlte Kursgebühren erstattet Spalteholz Hotelkompetenz selbstverständlich unverzüglich zurück.
Spalteholz Hotelkompetenz haftet in diesem Fall nicht für bereits gebuchte Beförderungs- und
Übernachtungsleistungen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Buchung. Spalteholz Hotelkompetenz empfehlt
Ihnen deshalb den Abschluss Seminar-Versicherung bei der Europäischen Reiseversicherung.
§ 14 Teilnahmebescheinigung
Für die Teilnahme an dem Seminar erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
C. Besonderer Teil – Inhouse Training & Schulung
§ 15 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Regelungen unter dem Abschnitt C. Besonderer Teil –Inhouse Training & Schulung gelten nur für
geschlossene Verträge hinsichtlich eines Inhouse – Trainings oder Schulung.
(2) Ein Inhouse-Training bzw. Schulung (im Folgenden nur noch Schulung) ist eine auf die Bedürfnisse des
Vertragspartners zugeschnittene Veranstaltung, die direkt vor Ort im Unternehmen für Mitarbeiter des
Unternehmens durchgeführt wird.
§ 16 Leistungen
Die durch Spalteholz Hotelkompetenz geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem
unterschriebenen Angebot und den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Absprachen.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vertraglich vereinbarten Inhalten, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und nicht durch Spalteholz Hotelkompetenz wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Schulung nicht beeinträchtigen.
Insbesondere behält sich Spalteholz Hotelkompetenz vor und wird sich bemühen, im Falle der Verhinderung des
Dozenten aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Unfall) einen Ersatzdozenten mit gleicher Qualifikation
einzusetzen.
§ 17 Vergütung, Zahlung, Fälligkeit
(1) Für die Leistungen der Spalteholz Hotelkompetenz zahlt der Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart,
die in dem Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wird dem Vertragspartner rechtszeitig, spätestens jedoch 14 Tage
vor Beginn der Schulung jeweils in Rechnung gestellt.
(3) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
(4) Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung des Honorars in Verzug, behält sich Spalteholz Hotelkompetenz vor,
vom Vertrag nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten und die Erbringung weiterer
Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. In diesem Fall kann der Vertragspartner mit Rücktrittskosten
entsprechend des § 18 belastet werden.

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§ 18 Rücktritt, Stornokosten
(1) Der Vertragspartner kann jederzeit von dem Vertrag zurücktreten.
(2) Bis 4 Wochen vor dem Termin ist der Rücktritt kostenlos möglich.
Erfolgt der Rücktritt zwischen 4 und 2 Wochen vor dem Termin, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet eine
Administrations- und Bearbeitungsgebühr von 500,00 EUR zu zahlen.
Erfolgt der Rücktritt erst 2 Wochen oderkürzer vor dem Termin, bleibt der Vertragspartner zur Zahlung von 50 %
des Honorars verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichterscheinen oder Abbruch der Teilnahme.
(3) Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Spalteholz
Hotelkompetenz. Diese wird von der Spalteholz Hotelkompetenz schriftlich bestätigt.
(4) Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Spalteholz Hotelkompetenz ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden durch den Rücktritt entstanden ist.
§ 19 Rücktritt durch Spalteholz Hotelkompetenz
(1) Spalteholz Hotelkompetenz behält sich vor, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
Erkrankung des Referenten oder andere unverschuldeter Ausfälle (z.B. Wartungsarbeiten, Internetausfall etc.) die
Veranstaltung abzusagen oder im Einvernehmen des Vertragspartners zu verschieben. Spalteholz Hotelkompetenz
ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Bereits bezahlte Honorare erstattet Spalteholz Hotelkompetenz selbstverständlich unverzüglich zurück.
Spalteholz Hotelkompetenz haftet in diesem Fall nicht für bereits gebuchte Beförderungs- und
Übernachtungsleistungen.
(3) Die Absage durch die Spalteholz Hotelkompetenz führt nicht zu einem Rücktrittrecht des Vertragspartners.
Vielmehr bemühen sich beide Seiten darum, einen zeitnahen Ersatztermin zu bestimmen.
§ 20 Reisekosten
Für Aufträge, die außerhalb von Frankfurt durchgeführt werden, fallen Reisekosten an: PKW 0,65 €/km; Bahn 1.
Klasse/50%; Flug Economy/Tagespreis, sowie Cost & Logis, falls eine Übernachtung erforderlich ist.
D. Schlussbestimmungen
§ 21 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses und der jeweiligen Einzelaufträge
erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei
zeitlich unbeschränkt, auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, vertraulich zu behandeln. Beide Parteien
werden alle Personen, die sie im Rahmen der Leistungserbringung dieses Vertrages unter jeweiligen
Einzelaufträgen einsetzen zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten und auf Anforderung den Nachweis
hierüber erbringen.
(2) Weitere Information zum Datenschutz können dem aktuellem Datenschutzhinweis der Spalteholz
Hotelkompetenz entnommen werden.
§ 22 Hinweis auf Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Teilnahmebedingungen nichtig sein, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte der Vertrag in einzelnen Teilen unwirksam sein oder Lücken
enthalten, so tritt an die Stelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung, die
dem sonstigen Inhalt des Vertrages entspricht und dem wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis.
Frankfurt, Oktober 2024 erstellt von Spirit Legal Rechtsanwälte